LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2006
12 Sa 1331/05
Normen:
BGB § 400 § 611 ; TVG § 1 ; ZPO § 850e ; MTV-Tageszeitungen § 4 § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1879/05

Keine Kürzung der tariflichen Jahresleistung und des Urlaubsgeldes für Zeiten der Streikteilnahme

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 1331/05

DRsp Nr. 2006/19699

Keine Kürzung der tariflichen Jahresleistung und des Urlaubsgeldes für Zeiten der Streikteilnahme

»1. § 4 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen lässt nicht die Kürzung der Jahresleistung für Zeiten der Streikteilnahme zu. 2. Ebensowenig führen Streikzeiten zur Verringerung des Urlaubsgeldes nach § 10 MTV

Normenkette:

BGB § 400 § 611 ; TVG § 1 ; ZPO § 850e ; MTV-Tageszeitungen § 4 § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte berechtigt ist, tarifliche Sonderleistungen (Jahresleistung, Urlaubsgeld) zeitanteilig für Tage zu kürzen, an denen bei ihr beschäftigte Redakteure an einem rechtmäßigen Arbeitskampf teilnahmen.

Die Beklagte ist Mitglied der Arbeitgebervereinigung "Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV)". Der bei ihr beschäftigte Redakteur F. N. gehört dem Kläger zu 1) (DJV) an. Der Kläger zu 2), ebenfalls als Redakteur bei der Beklagten tätig, ist Mitglied von ver.di. BDZV, DJV und ver.di sind Tarifpartner u. a. eines Manteltarifvertrags und eines Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen.