LAG München - Urteil vom 11.12.2002
10 Sa 265/02
Normen:
JazTV (Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmer der DB AG) § 3 Abs. 2 JazTV ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 8731/01

Keine Leistung von Überzeitarbeit bei Übertragung von Freizeitkonto

LAG München, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 265/02

DRsp Nr. 2006/27972

Keine Leistung von Überzeitarbeit bei Übertragung von Freizeitkonto

1. Sieht ein Tarifvertrag zusätzliche Leistungen, Zulagen oder Zeitgutschriften für geleistete Arbeiten vor, setzt dies auch die tatsächliche Leistung dieser Arbeiten voraus; etwas anderes gilt nur dann, wenn die Tarifvertragsparteien anderweitige Ereignisse (wie etwa Urlaubs- und Krankheitszeiten und Arbeitsausfall an Feiertagen) ausdrücklich einer geleisteten Arbeitszeit gleichstellen.2. Die Übertragung von Stundenzeiten eines Freizeitkontos stellt keine Leistung von Überzeitarbeit im Sinne § 3 Abs. 2 JazTV dar.

Normenkette:

JazTV (Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmer der DB AG) § 3 Abs. 2 JazTV ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit, über die Gutschrift von Zeitzuschlägen, die der Kläger wegen Überschreitung seiner Jahresarbeitszeit von der Beklagten für das Jahr 2000 verlangt.

Der Kläger ist seit 13.9.1993 bei der Beklagten als Kundenbetreuer im Nahverkehr beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifzugehörigkeit die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der DB AG Anwendung.

Dazu gehört auch der ab 1.1.1998 für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebliche Tarifvertrag zur Regelung der Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmer der DB AG (im folgenden: JazTV), der u.a. folgende Bestimmungen enthält: