LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.09.2017
L 5 KR 62/15
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 137f Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 34 Abs. 1 S. 7-8; SGB V § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 92 Abs. 6a;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 243/12

Keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung sowie zur Verordnung von Arzneimitteln zur Nikotinentwöhnung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 62/15

DRsp Nr. 2017/16008

Keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung sowie zur Verordnung von Arzneimitteln zur Nikotinentwöhnung

1. Eine Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung ist keine von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringende Leistung. 2. Der Nikotinentwöhnung dienende Medikamente (hier: Nicotinell) sind von ärztlicher Verordnung auch im Rahmen eines ärztlichen Behandlungskonzepts ausgeschlossen. 3. Der Ausschluss dieser Leistungen verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 137f Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 34 Abs. 1 S. 7-8; SGB V § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 92 Abs. 6a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für eine Raucherentwöhnungsbehandlung als Verhaltenstherapie in Einzeltherapie sowie für ein Medikament zur Nikotinentwöhnung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert, sie ist langjährige Raucherin.