LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.05.2006
2 Ta 67/06
Normen:
ZPO § 117 § 124 Nr. 2 § 322 ; SGB I § 67 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 5 Ga 8/04 vom 09.01.2006,

Keine materielle Rechtskraft von Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren - Änderung des unanfechtbaren Aufhebungsbeschlusses bei nachgeholter Mitwirkung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 67/06

DRsp Nr. 2006/28102

Keine materielle Rechtskraft von Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren - Änderung des unanfechtbaren Aufhebungsbeschlusses bei nachgeholter Mitwirkung

Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren erlangen keine materielle Rechtskraft; wegen der bloß eingetretenen Bestandskraft der Aufhebungsentscheidung steht es in entsprechender Anwendung des § 67 SGB I im Ermessen des Arbeitsgerichts, einen (unanfechtbaren) Beschluss auf Antrag der Klägerin auch noch nachträglich ganz oder teilweise zu ändern.

Normenkette:

ZPO § 117 § 124 Nr. 2 § 322 ; SGB I § 67 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin im vorliegenden Verfahren auf Wiederaufnahme der Ausbildung, das im Termin vom 01.12.2004 durch Vergleich erledigt wurde, mit Beschluss vom 01.12.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Diese Bewilligung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.01.2006, zugestellt am 10.01., nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben, da die Klägerin die nach § 120 Abs. 4 ZPO geforderte Erklärung trotz mehrfacher Aufforderung nicht abgegeben hatte.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde im Schreiben vom 08.02.2006, eingegangen bei Gericht am Montag, den 13.02.2006.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie vor: