LAG Hamm - Beschluss vom 09.11.2007
10 TaBV 81/07
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 § 99 Abs. 1 § 105 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 1 BV 1/07 - 29.06.2007,
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 1 ABR 2/08

Keine Mitbestimmung bei Einstellung des Leiters der Revisionsabteilung einer Bank - leitender Angestellten bei Prokura und Mitgliedschaft in erweiterter Geschäftsleitung

LAG Hamm, Beschluss vom 09.11.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 81/07

DRsp Nr. 2008/1931

Keine Mitbestimmung bei Einstellung des Leiters der Revisionsabteilung einer Bank - leitender Angestellten bei Prokura und Mitgliedschaft in erweiterter Geschäftsleitung

»Der unmittelbar dem Vorstand einer Bank unterstellte Leiter der Revisionsabteilung kann je nach den Umständen - hier: Prokuraerteilung und Mitgliedschaft in der erweiterten Geschäftsleitung - leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG sein.«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 § 99 Abs. 1 § 105 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten darum, ob ein Mitarbeiter der Beklagten leitender Angestellter ist und die Arbeitgeberin bei der Einstellung dieses Mitarbeiters das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG hätte einleiten müssen.

Die Arbeitgeberin ist eine Genossenschaftsbank mit ca. 440 Mitarbeitern, die durch eine Verschmelzung zweier Banken im Juni 2005 entstanden ist.

Die Revisionsabteilung bei der Arbeitgeberin besteht aus 6,5 Vollzeitstellen und der Stelle des Leiters der Revision, die nach der Verschmelzung der Banken im Juni 2005 neu entstanden ist. Bereits im März 2005 hatte die Arbeitgeberin für die neue Revisionsabteilung die Stelle "Leiter/in Revision" intern ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung (Bl. 4 d.A.) heißt es u.a.: