LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.12.2005
4 TaBV 121/05
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/04

Keine Mitbestimmung bei geringfügiger Erhöhung der Arbeitszeit einer Bankangestellten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 121/05

DRsp Nr. 2006/19722

Keine Mitbestimmung bei geringfügiger Erhöhung der Arbeitszeit einer Bankangestellten

»Die Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Bankangestellten von dreißig auf fünfunddreißig Stunden ist keine mitbestimmungspflichtige Einstellung.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG im Fall einer Arbeitszeiterhöhung.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine Großbank. Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert die Belegschaft der Regionalfiliale A, zu der u.a. die Filiale B gehört. Dort sind im Servicebereich zu mehr als der Hälfte Teilzeitkräfte tätig. Jedenfalls vier der Kundenberater arbeiten ebenfalls in Teilzeit. Von Januar 2006 an ist die Einstellung zweier weiterer Kundenberater mit jeweils 19,5 Wochenstunden vorgesehen. Die Arbeitgeberin hatte am 15. Dezember 2000 mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung "Interne Stellenausschreibungen" (nachfolgend: GBV) geschlossen, die u.a. folgende Regelungen enthält:

"Präambel

Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat sehen in der betrieblichen Stellenausschreibung ein Mittel, sowohl den Mitarbeitern Chancen in der beruflichen Entwicklung zu bieten als auch der Bank die Besetzung vakanter oder neuer Stellen zu erleichtern.

...

§ 2

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