LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.12.2003
17 TaBV 02/03
Normen:
ETV Internationaler Bund Freier Träger der Jugend § 5 § 5 a § 5b Abs. 2 ; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 37/02

Keine Mitbestimmung bei linearer Gehaltsabsenkung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 17 TaBV 02/03

DRsp Nr. 2004/7466

Keine Mitbestimmung bei linearer Gehaltsabsenkung

1. Die lineare Absenkung des Gehalts um 15% begründet kein neues (mitbestimmungspflichtiges) Vergütungssystem; durch die lineare Absenkung der Vergütung verändert sich nicht das innerbetriebliche Lohngefüge (Verhältnis der Vergütungsgruppen untereinander) sondern nur die absolute Lohnhöhe.2. Auch durch die Zahlung von Zulagen an einzelne Arbeitnehmer, deren Gehalt im Verhältnis zu dem bisher geltenden Vergütungssystem linear abgesenkt wurde, wird kein mitbestimmungspflichtiges Vergütungssystem geschaffen, da die Struktur der Vergütungsordnung hierdurch nicht verändert wird; ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entsteht allenfalls bei der Verteilung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens.3. Eine allein am Wortlaut des § 5 a) ETV ("gezahltes Entgelt") orientierte Auslegung in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer in einem Monat kein oder nur ein teilweiser Entgeltanspruch zusteht (etwa beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) führt zu unsinnigen Ergebnissen; deshalb ist bei der Auslegung der Vorschrift zu beachten, wie die Tarifvertragsparteien das gezahlte Entgelt "abschließend" definiert haben.

Normenkette:

ETV Internationaler Bund Freier Träger der Jugend § 5 § 5 a § 5b Abs. 2 ;