LAG Köln - Urteil vom 09.05.2003
11 TaBV 84/02
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 35/02

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei freiem Aushandeln der Vergütung einzustellender Arbeitnehmer; Anwendung nicht allgemein verbindlicher Entgelttarifverträge auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer - Mitbestimmung, Eingruppierung, Gleichbehandlung, betriebliche Übung, Vergütungsschema

LAG Köln, Urteil vom 09.05.2003 - Aktenzeichen 11 TaBV 84/02

DRsp Nr. 2004/2851

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei freiem Aushandeln der Vergütung einzustellender Arbeitnehmer; Anwendung nicht allgemein verbindlicher Entgelttarifverträge auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer - Mitbestimmung, Eingruppierung, Gleichbehandlung, betriebliche Übung, Vergütungsschema

»1. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG, Alternative "Eingruppierung" setzt voraus, dass der Arbeitgeber zur Eingruppierung aus anderen Rechtsgründen verpflichtet ist; es kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber bei der Einstellung von Arbeitnehmern die Vergütung frei aushandelt, ohne dass ein Tarifvertrag oder ein sonstiges Vergütungsschema aus Rechtsgründen angewandt werden müsste.