BAG - Beschluss vom 30.10.2012
1 ABR 61/11
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2013, 143
BB 2013, 372
DB 2013, 1422
EzA-SD 2013, 15
NZA 2013, 522
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 26/09
ArbG Braunschweig, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 17/08

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Vereinbarung der Vergütungshöhe

BAG, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 61/11

DRsp Nr. 2013/2093

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Vereinbarung der Vergütungshöhe

Orientierungssatz: Die Vereinbarung der Vergütungshöhe durch die Arbeitsvertragsparteien unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin und unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Juli 2011 - 5 TaBV 26/09 - aufgehoben, soweit die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 29. Januar 2009 - 5 BV 17/08 - zurückgewiesen wird.

2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der vorgenannte Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Auslegung eines Einigungsstellenspruchs.

Die Arbeitgeberin führt einen Schulbuchverlag. Sie beschäftigt derzeit 109 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat.

Im Jahr 2006 beschloss eine Einigungsstelle für die am Standort B beschäftigten Arbeitnehmer eine Vergütungsordnung (BVO 2006). Deren §§ 2, 3 und 5 lauten:

"§ 2 Vergütungsgrundsätze