I. Der am 10.11.1966 geborene Kläger war seit dem 23.10.2003 bei der Beklagten als Elektroinstallateur beschäftigt.
In der Zeit vom 30.08.2005 bis 02.09.2005 erschien der Kläger nicht zur Arbeit. Grund hierfür war, dass er ab dem 30.08.2005, nachdem er seine Vergütung für den Monat August 2005 erhalten hatte, bis zum 11.09.2005 exzessiv Alkohol zu sich genommen hatte. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben seit geraumer Zeit alkoholsuchtkrank. Im vorgenannten Zeitraum blieb er der Arbeit fern, ohne sich bei der Beklagten zu melden bzw. sein Fehlen zu entschuldigen. Am 12.09.2005 überwies ihn seine Hausärztin zur Entgiftung an die Fachklinik Z , wo er vom 14.09. bis 11.10.2005 stationär behandelt wurde.
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