LAG Köln - Beschluss vom 01.03.2006
3 Ta 23/06
Normen:
KSchG § 5 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 492
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9617/05

Keine nachträgliche Klagezulassung allein aufgrund Krankenhausaufenthalts

LAG Köln, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 23/06

DRsp Nr. 2006/19952

Keine nachträgliche Klagezulassung allein aufgrund Krankenhausaufenthalts

»Allein das Vorliegen eines Krankenhausaufenthalts rechtfertigt noch keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer durch seine Krankheit objektiv daran gehindert war, eine Klage zu formulieren oder seine Rechte auf andere Weise wahrzunehmen.«

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Gründe:

I. Der am 10.11.1966 geborene Kläger war seit dem 23.10.2003 bei der Beklagten als Elektroinstallateur beschäftigt.

In der Zeit vom 30.08.2005 bis 02.09.2005 erschien der Kläger nicht zur Arbeit. Grund hierfür war, dass er ab dem 30.08.2005, nachdem er seine Vergütung für den Monat August 2005 erhalten hatte, bis zum 11.09.2005 exzessiv Alkohol zu sich genommen hatte. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben seit geraumer Zeit alkoholsuchtkrank. Im vorgenannten Zeitraum blieb er der Arbeit fern, ohne sich bei der Beklagten zu melden bzw. sein Fehlen zu entschuldigen. Am 12.09.2005 überwies ihn seine Hausärztin zur Entgiftung an die Fachklinik Z , wo er vom 14.09. bis 11.10.2005 stationär behandelt wurde.