I.
Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung seiner verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.
Seit dem 02.09.2002 war der Kläger als Lehrer bei der Beklagten, die eine anerkannte Ersatzschule betreibt, beschäftigt.
Wegen wiederholter Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten trotz Abmahnung und auch aufgrund längerfristiger erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Kündigungsschreiben vom 23.07.2005 (Bl. 2 d.A.). In diesem Kündigungsschreiben wurde die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2005 ausgesprochen. Die Kündigung ging dem Kläger am 23.07.2005 zu.
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