LAG Köln - Beschluss vom 09.03.2006
14 Ta 21/06
Normen:
KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8473/05

Keine nachträgliche Klagezulassung allein aufgrund psychischer Erkrankung

LAG Köln, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 14 Ta 21/06

DRsp Nr. 2006/19950

Keine nachträgliche Klagezulassung allein aufgrund psychischer Erkrankung

»Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt eine nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage noch nicht; hinzukommen muss die Unmöglichkeit, infolge der psychischen Erkrankung rechtzeitig Klage erheben zu können.«

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung seiner verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.

Seit dem 02.09.2002 war der Kläger als Lehrer bei der Beklagten, die eine anerkannte Ersatzschule betreibt, beschäftigt.

Wegen wiederholter Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten trotz Abmahnung und auch aufgrund längerfristiger erkrankungsbedingter Arbeitsunfähigkeit kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Kündigungsschreiben vom 23.07.2005 (Bl. 2 d.A.). In diesem Kündigungsschreiben wurde die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2005 ausgesprochen. Die Kündigung ging dem Kläger am 23.07.2005 zu.