LAG Köln - Beschluss vom 28.12.2007
3 Ta 305/07
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1087/07

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage allein aufgrund psychischer Erkrankung

LAG Köln, Beschluss vom 28.12.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 305/07

DRsp Nr. 2008/5292

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage allein aufgrund psychischer Erkrankung

»Allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein Arbeitnehmer ohne das Hinzutreten weiterer Umstände an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gehindert gewesen wäre. Der Kläger muss vielmehr glaubhaft machen, während welcher Zeit und im welchem Umfang eine erhebliche Einschränkung des Urteilsvermögens bestanden hat.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.

Er ist bei der Beklagten seit dem Jahr 1975 als Elektriker-Meister beschäftigt. Sein Verdienst betrug zuletzt 2.108,00 EUR brutto. Der Kläger leidet an einer schweren Suchterkrankung und war seit April 2006 mehrfach diesbezüglich in stationärer Behandlung; dies zuletzt seit dem 14.03.2007. Anlass dieser stationären Aufnahme ist eine Erkrankung im psychiatrischen Formenkreis. Mit ärztlichem Attest vom 12.04.2007 bestätigte die Universitätsklinik B , dass der Kläger ab Oktober 2006 bis zum Beginn des Monats April nicht mehr in der Lage war, strukturierte Alltagstätigkeiten durchzuführen. Auf das Attest vom 12.04.2007 (Bl. 12 d. A.) wird Bezug genommen.