LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.07.2005
2 Ta 148/05
Normen:
ArbGG § 4 § 5 Abs. 1 ; BGB § 130 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 315/05

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei bloßem Abstreiten des Empfangs einer durch Boten in den Hausbriefkasten geworfenen Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 148/05

DRsp Nr. 2006/1820

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei bloßem Abstreiten des Empfangs einer durch Boten in den Hausbriefkasten geworfenen Kündigung

1. Wird ein Kündigungsschreiben durch Boten in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geworfen, kann der Arbeitnehmer die nachträgliche Zulassung der Klage nicht allein mit der Begründung erreichen, vom Kündigungsschreiben aus ungeklärten Gründen keine Kenntnis erlangt zu haben.2. Der Inhaber eines Hausbriefkastens muss dafür Vorsorge treffen, dass die für ihn bestimmten und ordnungsgemäß in den Briefkasten eingeworfenen Briefe auch zu seiner Kenntnis gelangen.3. Es entspricht nicht allgemeiner Lebenserfahrung, dass unbefugte Fremde, etwa mit Hilfe eines zangenähnlichen Gegenstandes, Briefe aus einem stabilen Hausbriefkasten entnehmen; für eine solche Annahme bedarf es irgend welcher ernstlicher Anhaltspunkte.4. Hat der Arbeitnehmer Grund zu der Annahme, dass auch andere an ihn gerichtete Post ihn nicht erreicht, ist er erst recht verpflichtet, besondere Vorkehrungen zu treffen, dass auch Schriftstücke mit unangenehmem Inhalt ihn erreichen.

Normenkette:

ArbGG § 4 § 5 Abs. 1 ; BGB § 130 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vorliegend - vorsorglich - die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.