LAG Köln - Beschluss vom 23.01.2008
5 Ta 320/07
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 485/07

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei fehlerhafter Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze

LAG Köln, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 320/07

DRsp Nr. 2008/9627

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei fehlerhafter Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze

»Die Sicherung des rechtzeitigen Eingangs einer Kündigungsschutzklage bei Gericht macht eine zuverlässige Fristen- und Ausgangskontrolle des beauftragten Rechtsanwalts notwendig. Zu der Ausgangskontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals selbständig überprüft wird. Eine Anordnung, zu prüfen, ob die ablaufenden Fristen im Fristenkalender gestrichen oder mit Häkchen als erledigt gekennzeichnet sind, genügt nicht.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch eine am 7. Dezember 2006 zugegangene ordentliche Kündigung beendet worden ist.

Die Klägerin ist bzw. war bei der Beklagten seit September 1994 als Angestellte zu einem monatlichen Gehalt von EUR 1.500,00 brutto beschäftigt.

Die Klägerin hat am 2. Februar 2007 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Aachen erhoben und gleichzeitig nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage begehrt.