LAG München - Beschluss vom 29.11.2006
11 Ta 379/06
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 122/06

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Reise ins Heimatland und unzureichender Entschuldigung der Fristversäumnis

LAG München, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 379/06

DRsp Nr. 2007/14347

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Reise ins Heimatland und unzureichender Entschuldigung der Fristversäumnis

1. Auch wenn der Arbeitnehmer zwischen dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Kündigung und dem Zeitpunkt seines Abflugs nach Rumänien keine realistische Möglichkeit hat, entweder selbst eine Kündigungsschutzklage zu entwerfen und an das Arbeitsgericht Regensburg zu schicken oder eine Klageerhebung durch dritte Personen zu veranlassen, hat er zur nachträglichen Zulassung seiner Kündigungsschutzklage doch glaubhaft zu machen, dass es ihm während seines Aufenthalts in Rumänien nicht möglich gewesen ist, über die Nutzung der heute üblichen Medien von Internet, Telefon, Anfrage bei Konsulat und/oder Botschaft die Adresse des Arbeitsgerichts Regensburg ausfindig zu machen, sich dort nach den Förmlichkeiten einer Klageerhebung zu erkundigen und an dieses ein Schreiben zu richten, in dem zum Ausdruck kommt, dass er mit der Kündigung nicht einverstanden ist.2. Es gehört zu den an jeden Arbeitnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und wie er dagegen vorgehen kann.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.