LAG München - Beschluss vom 13.02.2006
4 Ta 441/05
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 6043/05

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage trotz ärztlicher Atteste über psychische Erkrankung bei planvoller Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Kündigungstermin

LAG München, Beschluss vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 441/05

DRsp Nr. 2006/21552

Keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage trotz ärztlicher Atteste über psychische Erkrankung bei planvoller Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Kündigungstermin

1. Krankheit als solche (auch eine psychische Erkrankung und selbst ein hierdurch verursachter Krankenhausaufenthalt) rechtfertigen noch nicht ohne weiteres eine nachträgliche Klagezulassung gemäß § 5 KSchG. 2. Hinsichtlich des Verschuldens ist entscheidend, ob die Erkrankung und gegebenenfalls die Ortsabwesenheit oder Wohnungsgebundenheit die rechtzeitige Klageerhebung objektiv unmöglich oder jedenfalls subjektiv unzumutbar gemacht haben, es etwa auf Grund einer damit unter den konkreten Umständen des Einzelfalls verbundenen medizinischen Beeinträchtigung der Bewegungs- oder Entscheidungsfähigkeit verhindert oder jedenfalls entscheidend erschwert haben, Außenkontakte aufzunehmen, Bekannte oder Angehörige mit der Klageerhebung zu beauftragen oder Erkundigungen einzuholen oder sonst in der gebotenen Weise aktiv zu werden.