Die Parteien streiten um die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004.
Der am 17.01.1945 geborene Kläger war ab dem 16.03.1982 als Ausbilder für die Beklagte tätig. Sein monatliches Bruttoentgelt lag zuletzt bei 3.107,87 EUR.
Durch Tarifvertrag vom 18.06.1998 war bei der Beklagten der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation in der Weise geregelt, dass ein Arbeitnehmer, der im ganzen Monat Dezember in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand, 80 % der Vergütung für den Monat Oktober als Weihnachtsgratifikation erhielt (Tarifvertrag vom 18.06.1998 Bl. 7 - 9 d. A.).
Die Beklagte kündigte diesen Haustarifvertrag durch Schreiben vom 09.06.2004 fristgerecht zum 30.09.2004 (Bl. 37 d. A.).
Die Beklagte führte alsdann mit der Gewerkschaft ver.di Tarifverhandlungen über einen neuen Weihnachtsgeldtarifvertrag und informierte unter anderem mit Schreiben vom 22.10.2004 an alle Mitarbeiter (Bl. 38 f. d. A.) darüber, dass es gelingen könne, sich auf ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 400,00 EUR zu einigen.
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