ArbG Wesel, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 5/22
Keine Nachwirkung eines anderen Tarifvertrags auf Kündigung des ArbeitsverhältnissesEnde des Mandats des Betriebsrats im Zeitpunkt der Kündigung des Struktur-TarifvertragsKeine Amtszeitverlängerung des Betriebsrats bei Kündigung des Struktur-TarifvertragsÜbergangsmandat des Betriebsrats bei Wegfall tariflicher Arbeitnehmervertretungsstruktur
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 3 TaBV 31/22
DRsp Nr. 2023/5045
Keine Nachwirkung eines anderen Tarifvertrags auf Kündigung des ArbeitsverhältnissesEnde des Mandats des Betriebsrats im Zeitpunkt der Kündigung des Struktur-TarifvertragsKeine Amtszeitverlängerung des Betriebsrats bei Kündigung des Struktur-TarifvertragsÜbergangsmandat des Betriebsrats bei Wegfall tariflicher Arbeitnehmervertretungsstruktur
1. Ein Tarifvertrag über andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3BetrVG wirkt im Fall der Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nach. Tarifnormen nach § 3 Abs. 1BetrVG verdrängen nur für die Zeit ihrer normativen Geltung das betriebsverfassungsrechtliche, gesetzliche Organisationsrecht. Mit der Beendigung der normativen Geltung des Tarifvertrages tritt unmittelbar wieder das gesetzliche Organisationsrecht als höherrangiges Recht an seine Stelle. Ein über die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5TVG zu überbrückender, regelungsloser Zustand tritt nicht ein.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.