LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.12.2022
3 TaBV 31/22
Normen:
ArbGG § 92 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 5/22

Keine Nachwirkung eines anderen Tarifvertrags auf Kündigung des ArbeitsverhältnissesEnde des Mandats des Betriebsrats im Zeitpunkt der Kündigung des Struktur-TarifvertragsKeine Amtszeitverlängerung des Betriebsrats bei Kündigung des Struktur-TarifvertragsÜbergangsmandat des Betriebsrats bei Wegfall tariflicher Arbeitnehmervertretungsstruktur

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 3 TaBV 31/22

DRsp Nr. 2023/5045

Keine Nachwirkung eines anderen Tarifvertrags auf Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ende des Mandats des Betriebsrats im Zeitpunkt der Kündigung des Struktur-Tarifvertrags Keine Amtszeitverlängerung des Betriebsrats bei Kündigung des Struktur-Tarifvertrags Übergangsmandat des Betriebsrats bei Wegfall tariflicher Arbeitnehmervertretungsstruktur

1. Ein Tarifvertrag über andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wirkt im Fall der Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nach. Tarifnormen nach § 3 Abs. 1 BetrVG verdrängen nur für die Zeit ihrer normativen Geltung das betriebsverfassungsrechtliche, gesetzliche Organisationsrecht. Mit der Beendigung der normativen Geltung des Tarifvertrages tritt unmittelbar wieder das gesetzliche Organisationsrecht als höherrangiges Recht an seine Stelle. Ein über die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG zu überbrückender, regelungsloser Zustand tritt nicht ein.