LAG München - Urteil vom 06.11.2006
6 Sa 1168/05
Normen:
BayPVG Art. 9 Abs. 2 ; BGB § 150 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2088/05

Keine Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses bei Statuswechsel vom Auszubildenden zum Arbeitnehmer nach Personalvertretungsrecht

LAG München, Urteil vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1168/05

DRsp Nr. 2007/14357

Keine Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses bei Statuswechsel vom Auszubildenden zum Arbeitnehmer nach Personalvertretungsrecht

»Beim Statuswechsel vom Auszubildenden zum Arbeitnehmer auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 BayPVG kommt es nicht zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses.«

Normenkette:

BayPVG Art. 9 Abs. 2 ; BGB § 150 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsgeld und einer Sonderzuwendung für das Jahr 2004.

Die im Januar 1981 geborene Klägerin absolvierte beim Beklagten auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages vom 13. Juni 2001 (Blatt 21 der Akte) vom 1. September 2001 bis zum 26. Januar 2004 eine Ausbildung zur Fachinformatikerin Fachrichtung Anwendungsentwicklung. Ab Juli 2002 war sie Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung.