LAG München, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 51/17
ArbG Augsburg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 61/16
Keine neue Eingruppierung bei Übernahme aus befristetem Arbeitsverhältnis bei unveränderter TätigkeitKein Zustimmungsverweigerungsgrund aus einem Verstoß gegen eine RegelungsabredePflicht zur Anwendung der tariflichen Vergütungsordnung bei Tarifbindung des ArbeitgebersKein Mitbestimmungsrecht bei Entscheidung des tarifgebundenen Arbeitgebers über die Anwendung der tariflichen VergütungsordnungKeine Nachwirkung bei RegelungsabredenStrenge Anforderungen an einer Gesetzesanalogie
BAG, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 10/18
DRsp Nr. 2019/16394
Keine neue Eingruppierung bei Übernahme aus befristetem Arbeitsverhältnis bei unveränderter TätigkeitKein Zustimmungsverweigerungsgrund aus einem Verstoß gegen eine RegelungsabredePflicht zur Anwendung der tariflichen Vergütungsordnung bei Tarifbindung des ArbeitgebersKein Mitbestimmungsrecht bei Entscheidung des tarifgebundenen Arbeitgebers über die Anwendung der tariflichen VergütungsordnungKeine Nachwirkung bei RegelungsabredenStrenge Anforderungen an einer Gesetzesanalogie
Eine Regelungsabrede der Betriebsparteien wirkt nach einer Kündigung nicht entsprechend § 77 Abs. 6BetrVG nach. Dies gilt auch, soweit die Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit betrifft.Orientierungssätze:1. Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG im Anschluss an seine vorherige befristete Beschäftigung bedarf es keiner erneuten Eingruppierung, wenn dieser keine andere Tätigkeit aufnimmt und die maßgebende Vergütungsordnung unverändert geblieben ist (Rn. 17, Rn. 20).2. § 99 Abs. 2 Nr. 1BetrVG gewährt dem Betriebsrat kein Recht, die Zustimmung zu einer Eingruppierung wegen Verstoßes gegen eine Regelungsabrede zu verweigern. Die Regelwerke, die den Betriebsrat zu einer Zustimmungsverweigerung berechtigten, sind dort abschließend aufgeführt. Eine analoge Anwendung der Norm auf Regelungsabreden scheidet aus (Rn. 30 ff.).
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