LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.11.2004
10 TaBV 25/04
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 3 § 19 Abs. 2 ; WO - BetrVG § 2 § 3 Abs. 2 Nr. 2 § 3 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 5 BV 2006/03 - 30.03.2004,

Keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs und anfechtbaren Verstößen gegen Wahlordnung - gemeinschaftliches Anfechtungsrecht der Unternehmer bei Gemeinschaftsbetrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 10 TaBV 25/04

DRsp Nr. 2005/6843

Keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs und anfechtbaren Verstößen gegen Wahlordnung - gemeinschaftliches Anfechtungsrecht der Unternehmer bei Gemeinschaftsbetrieb

1. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt; es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen.2. Die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt Wahl des Wahlvorstandes sowie dessen fehlerhafte Bildung und Zusammensetzung begründet nicht eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl.3. Führen Verstöße gegen Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung jeder für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Wahl, kann sich auch aus einer Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße nicht ergeben, dass die Betriebsratswahl nichtig ist.