Von der Darstellung des Sachverhaltes wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Die zulässig, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Erfolg hatte dagegen die Anschlussbeschwerde.
A. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt, weil die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist.
Offensichtliche Unzuständigkeit - das hat das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt - ist nur dann gegeben, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichem Gesichtspunkt in Betracht kommt.
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