LAG Köln - Beschluss vom 06.09.2005
4 TaBV 41/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 52/05

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei bestehender Betriebsvereinbarung über Mitbestimmungsrecht

LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 41/05

DRsp Nr. 2006/1639

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei bestehender Betriebsvereinbarung über Mitbestimmungsrecht

»Die Einigungsstelle ist entgegen in der Literatur vertretenen Ansicht (z.b. Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller - Glöge, ArbGG, 5. Auflage § 98 Rn. 12) nicht ohne weiteres offensichtlich unzuständig, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht wurde und diese weder gekündigt noch für unwirksam erklärt ist.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Die zulässig, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Erfolg hatte dagegen die Anschlussbeschwerde.

A. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt, weil die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist.

Offensichtliche Unzuständigkeit - das hat das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt - ist nur dann gegeben, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichem Gesichtspunkt in Betracht kommt.