LAG Hamm - Beschluss vom 09.08.2004
10 TaBV 81/04
Normen:
BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 398
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 41/04

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei einseitiger Erklärung des Scheiterns von Verhandlungen

LAG Hamm, Beschluss vom 09.08.2004 - Aktenzeichen 10 TaBV 81/04

DRsp Nr. 2004/14638

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei einseitiger Erklärung des Scheiterns von Verhandlungen

»1. Für die Einrichtung einer Einigungsstelle erfordert der Verhandlungsanspruch des § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht, dass die Betriebsparteien förmliche Verhandlungen über den streitigen Regelungsgegenstand aufgenommen haben. 2. Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne jede weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft, weil die Gegenseite jegliche Änderungsvorschläge ablehnt und an der bisherigen Regelung festhalten will (im Anschluss an: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.1998 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Sachsen, Beschluss vom 12.10.2001 - NZA-RR 2002, 362; a.A.: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.11.1988 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13).«

Normenkette:

BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A