LAG Berlin - Urteil vom 09.06.2006
6 Sa 445/06
Normen:
TzBfG § 9 ; BGB § 612a ;
Fundstellen:
BB 2007, 276
NZA-RR 2007, 12
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 17666/05

Keine Pflicht zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bei Anträgen zur Verlängerung der Arbeitzeit von Teilzeitbeschäftigten

LAG Berlin, Urteil vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 445/06

DRsp Nr. 2006/27772

Keine Pflicht zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze bei Anträgen zur Verlängerung der Arbeitzeit von Teilzeitbeschäftigten

»§ 9 TzBfG zwingt den Arbeitgeber nicht, einen Arbeitsplatz mit einer vom Arbeitnehmer gewünschten längeren Arbeitszeit einzurichten und dazu vorhandene Arbeitsplätze entsprechend neu zuzuschneiden.«

Normenkette:

TzBfG § 9 ; BGB § 612a ;

Tatbestand:

Der Kläger steht seit dem 05. Januar 1996 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Durch Arbeitsvertrag vom 01. November 2004 (Abl. Bl. 13 d.A.) wurde seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 12,5 auf 20 Stunden angehoben. Zugleich verpflichtete sich der Kläger zur Leistung von Überstunden, wobei jedenfalls fünf Stunden als für ihn zumutbar gelten sollten. Außerdem wurde die (weitere) Anwendung der Tarifverträge für das Speditionsgewerbe in Berlin vereinbart. Zu dem sich daraus ergebenden Tariflohn von 8,88 EUR erhielt der Kläger eine anrechenbare übertarifliche Zulage in Höhe von 2,47 EUR.

Durch einen Vergütungstarifvertrag vom 25. April 2005 (Abl. Bl. 25-32 d.A.) wurde der Tariflohn des Klägers bis zum 30. September 2005 auf 8,88 EUR festgeschrieben. Zugleich sollten Arbeitnehmer, die am 01. bzw. 02. Mai 2005 in einem Beschäftigungsverhältnis standen, im Juli 2005 eine Sonderzahlung in Höhe von 180,-- EUR erhalten, Teilzeitbeschäftigte anteilig.