LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2021
10 Sa 213/21
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 565/20

Keine Prämie für VerbesserungsvorschlagBeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit von paritätischen KommissionsentscheidungenGrobe Unbilligkeit von KommissionsentscheidungenRichterliche Ersatzbestimmung bei fehlerhafter Kommissionsentscheidung

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 213/21

DRsp Nr. 2021/10115

Keine Prämie für Verbesserungsvorschlag Beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit von paritätischen Kommissionsentscheidungen Grobe Unbilligkeit von Kommissionsentscheidungen Richterliche Ersatzbestimmung bei fehlerhafter Kommissionsentscheidung

Bei grob unbilliger Entscheidung der paritätischen Kommission über einen Verbesserungsvorschlag kommt eine richterliche Ersatzbestimmung zum Tragen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Dortmund vom 03.11.2020, 5 Ca 565/20 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.

Der Kläger war als Referent Personalcontrolling bei der Beklagten tätig. Seit dem 01.09.2019 befindet er sich in der Passivphase der Altersteilzeit. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Tochterunternehmen der A SE, die Teil des A-Konzerns ist.