LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.12.2007
1 Ta 195/07
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2013 d/06

Keine Prozesskostenhilfe bei Eingang des Erklärungsvordrucks nach Abschluss der Instanz - Antrag auf Fristverlängerung bei Verhinderung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 195/07

DRsp Nr. 2008/18584

Keine Prozesskostenhilfe bei Eingang des Erklärungsvordrucks nach Abschluss der Instanz - Antrag auf Fristverlängerung bei Verhinderung

1. Der Prozesskostenhilfeantrag ist wirksam erst gestellt, wenn der Erklärungsvordruck gemäß § 117 Abs. 2 ZPO beim Gericht eingegangen ist; da Prozesskostenhilfe nach Schluss der Instanz grundsätzlich nicht mehr beantragt werden kann, muss daher die Erklärung vor Abschluss der Instanz eingereicht werden.2. Setzt das Gericht eine Frist zur Nachreichung des Erklärungsvordrucks, muss die Antragstellerin zumindest innerhalb der gesetzten Frist eine Fristverlängerung beantragen, falls ihr die Einhaltung der Frist nicht möglich ist.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 08.11.2006 Klage auf Abgeltung von Urlaub erhoben und zugleich beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu bewilligen.

Nachdem die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat, hat das Arbeitsgericht der Klägerin im Kammertermin am 22.03.2007 hierfür eine Nachfrist bis zum 15.04.2007 gewährt und zugleich darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Einreichung der Unterlagen der Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen wird.