LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.10.2006
10 Ta 194/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 85/06

Keine Prozesskostenhilfe bei Einreichung eines bewilligungsfähigen Antrags sechs Monate nach Beendigung des Rechtsstreits

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 194/06

DRsp Nr. 2007/2701

Keine Prozesskostenhilfe bei Einreichung eines bewilligungsfähigen Antrags sechs Monate nach Beendigung des Rechtsstreits

1. Wird das bewilligungsfähige Prozesskostenhilfegesuch in einem Verfahrensstadium eingereicht, in dem keine weiteren Kosten mehr entstehen können, ist die Partei nicht durch Armut an der Rechtsverfolgung gehindert und Prozesskostenhilfe ist ihr zu verweigern.2. Ist die Instanz bereits beendet, ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Verteidigung nicht mehr möglich; ein erst nach Instanzbeendigung eingereichter Antrag ist daher zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den PKH-Bewilligungsantrag der Klägerin im angefochtenen Beschluss zu Recht abgewiesen.