LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.03.2006
16 Ta 637/05
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 48/05

Keine Prozesskostenhilfe bei geringem Beschwerdewert trotz Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 16 Ta 637/05

DRsp Nr. 2006/19769

Keine Prozesskostenhilfe bei geringem Beschwerdewert trotz Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

»Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in einem Rechtsstreit mit einem Streitwert von nicht mehr als EUR 600,00 ist auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, wenn das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 § 114 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich mit seiner am 29. Dezember 2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 02. Dezember 2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) für eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung von Urlaubsabgeltungsansprüchen in Höhe von EUR 529,71 zurückgewiesen worden ist.