LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.05.2006
9 Ta 75/06
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 162/06

Keine Prozesskostenhilfe bei Vorlage der Antragsunterlagen nach Beendigung der Instanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 75/06

DRsp Nr. 2006/28111

Keine Prozesskostenhilfe bei Vorlage der Antragsunterlagen nach Beendigung der Instanz

Das Prozesskostenhilfegesuch nebst Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und entsprechenden Belegen muss vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht eingehen, da nach Beendigung der Instanz eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich ist.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Kündigungsschutzklage eingereicht und gleichzeitig beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., D-Stadt zu bewilligen. In der Klageschrift hat sie darauf hingewiesen, dass sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den nächsten Tagen noch nachreichen werde. Der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.03.2006 beendet worden.