LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.10.2006
3 Ta 198/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 118 Abs. 2 Satz 3 § 124 Nr. 1 ZPO ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 161/06

Keine Prozesskostenhilfe bei wahrheitswidrigem Parteivortrag - Berücksichtigung der Beweiserhebung im Klageverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 198/06

DRsp Nr. 2007/2700

Keine Prozesskostenhilfe bei wahrheitswidrigem Parteivortrag - Berücksichtigung der Beweiserhebung im Klageverfahren

1. Ein generelles Verbot, den Inhalt einer im Klageverfahren durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Verteidigung heranzuziehen, lässt sich den Prozesskostenhilfebestimmungen nicht entnehmen; wie sich bereits aus § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO ergibt, ist eine Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch erst nach einer durchgeführten Beweisaufnahme nicht von vornherein unzulässig. 2. Die Berücksichtigung des Ergebnisses einer im Klageverfahren durchgeführten Beweisaufnahme darf allerdings nicht dazu führen, dass an den Bewilligungsmaßstab des § 114 ZPO, nach dem nur eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erforderlich ist, überspannt wird und im Ergebnis Prozesskostenhilfe nur bewilligt wird, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich Erfolg hatte.