LAG Bremen - Beschluss vom 05.09.2008
4 Sa 110/08
Normen:
KSchG § 15 ; BetrVG § 25 ;

Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund eines neuen Vortrags, der in der ersten Instanz hätte erfolgen müssen, Erfolg haben würde. Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG

LAG Bremen, Beschluss vom 05.09.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 110/08

DRsp Nr. 2008/18328

Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund eines neuen Vortrags, der in der ersten Instanz hätte erfolgen müssen, Erfolg haben würde. Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG

»1. Prozesskostenhilfe ist für die Berufungsinstanz dann nicht zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel nur auf Grund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg hat. 2. Macht ein Kläger den "Sonderkündigungsschutz" nach § 15 KSchG geltend, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Vorraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Behauptet der klagende Arbeitnehmer, er habe als Ersatzmitglied an einer Sitzung des Betriebsrates teilgenommen und wird diese Tatsache vom Arbeitgeber substantiiert bestritten, muss der Kläger im Einzelnen darlegen, dass er unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 25 BetrVG als Ersatzmitglied des Betriebsrates zu Recht herangezogen wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach dem eigenen Vortrag des Klägers an der Sitzung mehr als die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern teilgenommen haben (im vorliegenden Fall bei einem 5-köpfigen Betriebsrat 2 ordentliche und 4 Ersatzmitglieder).«

Normenkette:

KSchG § 15 ; BetrVG § 25 ;

Gründe:

I.