LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.03.2018
1 Ta 16/18
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 33 Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 778/17

Keine Prozesskostenhilfe für Klage des Leistungsempfängers auf rückübertragene Ansprüche des Jobcenters nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 1 Ta 16/18

DRsp Nr. 2019/11874

Keine Prozesskostenhilfe für Klage des Leistungsempfängers auf rückübertragene Ansprüche des Jobcenters nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II

Hat das Jobcenter als Leistungsträger übergegangene Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen, muss es die Kosten dieser Rückübertragung übernehmen. Zu diesen Kosten zählen auch die Rechtsanwaltskosten. Insoweit ist der Kläger nicht bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18.09.2017 - 6 Ca 778/17 - in der Form des Abhilfebeschlusses vom 06.02.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 33 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

I. Die Beteiligen streiten über den Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger.