VGH Bayern - Beschluss vom 17.06.2015
12 C 15.979
Normen:
§ 17 SGB 10;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen RN 4 K 15.203

Keine Rechtsgrundlage für Ablehnungsrecht gegenüber einem Sachbearbeiter des Jugendamts

VGH Bayern, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 12 C 15.979

DRsp Nr. 2015/11228

Keine Rechtsgrundlage für Ablehnungsrecht gegenüber einem Sachbearbeiter des Jugendamts

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 17 SGB 10;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. April 2014 (Az.: RN 4 K 15.203) ist unbegründet. Denn die auf die Ablösung einer bestimmten Sachbearbeiterin des Jugendamts des Beklagten gerichtete Klage besitzt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.