Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. April 2014 (Az.: RN 4 K 15.203) ist unbegründet. Denn die auf die Ablösung einer bestimmten Sachbearbeiterin des Jugendamts des Beklagten gerichtete Klage besitzt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach §
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