LAG München - Urteil vom 20.10.2005
3 Sa 655/05
Normen:
BGB § 12 § 249 § 280 § 862 § 1004 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2764/03

Keine Regelfrist zur Entfernung der Abmahnung aus Personalakte

LAG München, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 655/05

DRsp Nr. 2006/20013

Keine Regelfrist zur Entfernung der Abmahnung aus Personalakte

»Eine feste Regelfrist, nach deren Ablauf eine Abmahnung ihre Wirkung verliert und deshalb aus der Personalakte zu entfernen ist, besteht nicht (im Anschluss an BAG 10.10.2002, Az. 2 AZR 418/01).«

Normenkette:

BGB § 12 § 249 § 280 § 862 § 1004 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die von der Klägerin begehrte Entfernung dreier Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin.

Die aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.07.2001 bei der Beklagten zur Betreuung und Akquisition von Kunden und Agenturpartnern beschäftigte Klägerin erhielt mit Schreiben vom 17.06.2003 eine Abmahnung wegen Verlassens des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung am 13.06.2003, ferner eine Abmahnung vom selben Tage wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz in der Zeit vom 13.06.2003 bis 17.06.2003 sowie wegen unterlassener Information der Beklagten über einen anstehenden Krankenhausaufenthalt, schließlich eine Abmahnung vom 31.07.2003 wegen Führens privater Telefonate über Geschäftsanschlüsse mit einer hierdurch verursachten Kostenbelastung im Zeitraum Januar bis Mai 2003 in Höhe von 827,61 EUR. Die Klägerin befindet sich derzeit in Elternzeit.

Sie begehrt Entfernung aller drei Abmahnungen aus ihrer Personalakte.