1. Das Berufungsverfahren betrifft die Wirksamkeit einer Kündigung, die der Arbeitgeber nach Konsultation des Betriebsrats und vor Anzeige der Massenentlassung bei der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochen hat. Es geht um die Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG unter Berücksichtigung der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16, im Folgenden: Richtlinie) in einem Fall, in dem der Arbeitgeber am Tag nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (
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