LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.03.2006
5 Ta 44/06
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3 ; ZPO 121 Abs. 1, 2, 3, 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 6 Ca 1360/05 vom 02.02.2006,

Keine rückwirkende Beiordnung eines auswärtigen Anwalts bei konkludenter Zustimmung in Kostenbeschränkung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 44/06

DRsp Nr. 2006/21593

Keine rückwirkende Beiordnung eines auswärtigen Anwalts bei konkludenter Zustimmung in Kostenbeschränkung

1. Sind der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter mit der sich aus dem Gesetz ergebenden (§ 11a Abs. 3 ArbGG; § 121 Abs. 3 ZPO) Kostenbeschränkung einverstanden, besteht unter Zugrundelegung des Gesetzeswortlautes des § 121 ZPO und des bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens gestellten Beiordnungsantrages für das Arbeitsgericht keine Veranlassung, das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO zu prüfen; ein entsprechendes Prüfungserfordernis ergibt sich nach dem Gesetz nur dann, wenn die arme oder bedürftige Partei rechtzeitig vor Instanzbeendigung auch beantragt, ihr (weiter) einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beizuordnen.