LAG München - Urteil vom 08.09.2021
5 Sa 977/20
Normen:
ArbPlSchG § 6 Abs. 2; ArbPlSchG § 12 Abs. 1; Sozialplan v. 17.04.2019 Nr. V; Dienstzeitrichtlinie v. 01.01.1999 Nr. 7.3; Dienstzeitrichtlinie v. 01.01.1999 Anl. 1 Nr. 1; Dienstzeitrichtlinie v. 01.01.1999 Anl. 2 Nr. 1.2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 05.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 353/20

Keine Rückwirkung der Wehrdienstzeit in einer DienstzeitrichtlinieKeine Fiktion eines früheren Diensteintritts durch das Arbeitsplatzschutzgesetz

LAG München, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 977/20

DRsp Nr. 2021/17879

Keine Rückwirkung der Wehrdienstzeit in einer Dienstzeitrichtlinie Keine Fiktion eines früheren Diensteintritts durch das Arbeitsplatzschutzgesetz

1. Kommt es für den Anspruch auf eine Übergangszahlung beim Ruhestand auf das Datum des Diensteintritts im Unternehmen als Stichtag an, ist die unternehmensinterne Dienstzeitrichtline maßgeblich. Diese sieht für eine früher absolvierte Wehrdienstzeit keine "Rückwirkung" des Diensteintritts vor. 2. Die Anrechnung von Wehrdienstzeiten nach dem ArbPlSchG auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer schon während der Wehrdienstzeit beim neuen Arbeitgeber beschäftigt worden wäre. Geht es bei dem Anspruch um eine Leistung, bleibt es ungeachtet einer etwaigen Dienstzeitanrechnung dabei, dass kein früheres als das tatsächliche Eintrittsdatum gilt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 05.12.2020, Az.: 3 Ca 353/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbPlSchG § 6 Abs. 2; ArbPlSchG § 12 Abs. 1; Sozialplan v. 17.04.2019 Nr. V; Dienstzeitrichtlinie v. 01.01.1999 Nr. 7.3; Dienstzeitrichtlinie v. 01.01.1999 Anl. 1 Nr. 1; Dienstzeitrichtlinie v. 01.01.1999 Anl. 2 Nr. 1.2.1;

Tatbestand: