LAG Hamm - Urteil vom 16.03.2006
15 Sa 1968/05
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1178/05

Keine Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation bei Ausscheiden nach Ablauf wirksam vereinbarter Bindung - Maßgeblichkeit tatsächlicher Leistung

LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1968/05

DRsp Nr. 2006/21502

Keine Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation bei Ausscheiden nach Ablauf wirksam vereinbarter Bindung - Maßgeblichkeit tatsächlicher Leistung

1. Für die Dauer der zulässigen Bindung des Arbeitnehmers, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, kommt es auf die Höhe der vertraglich geschuldeten Auszahlung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an; der Arbeitnehmer kann umso länger gebunden werden, je höher der gewährte Vorteil ist.2. Die zulässige Bindungsdauer ist nicht davon abhängig, in welcher Höhe der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation hätte erwerben können und ob diese gegebenenfalls mehr als ein Bruttomonatsentgelt betragen hätte; entscheidend ist vielmehr, in welcher Höhe diese Leistung tatsächlich gewährt worden ist.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütung der Klägerin für den Monat März 2005.

Die Klägerin war vom 01.09.1997 bis 30.06.2001 sowie vom 16.08.2001 bis zum 31.03.2005 als Altenpflegerin beim Beklagten gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 1.800,00 EUR beschäftigt. Im November 2004 zahlte der Beklagte an die Klägerin eine Gratifikation in Höhe von 951,94 EUR. Der Zahlung lag folgende Vereinbarung zugrunde:

"Gratifikation