LAG Köln - Urteil vom 19.09.2006
9 Sa 481/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 619 a ; BAT § 14 ; LBG NRW § 84 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1472/05

Keine Schadensersatzhaftung des Sparkassenangestellten für fehlerhafte Ausführung telefonischer Überweisungsaufträge bei Arbeitgeberkulanz gegenüber Kunden

LAG Köln, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 481/06

DRsp Nr. 2007/1002

Keine Schadensersatzhaftung des Sparkassenangestellten für fehlerhafte Ausführung telefonischer Überweisungsaufträge bei Arbeitgeberkulanz gegenüber Kunden

»1. Holt ein Sparkassenangestellter nach telefonischer Erteilung eines Überweisungsauftrags keine schriftliche Bestätigung des Kontoinhabers ein, so handelt er nicht pflichtwidrig, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Girokonten eine schriftliche Bestätigung vor der Auftragsausführung nicht zwingend vorgesehen ist und auch keine entsprechende Dienstanweisung besteht.2. Trifft die Sparkasse trotz der ihr bekannten großen Gefahr von Übermittlungsfehlern bei der Entgegennahme von telefonischen Überweisungsaufträgen keine Vorkehrungen, um durch Kontrollmaßnahmen Fehler auszuschließen und um Kunden stets die Beachtung der Verfügungsregelungen über das Girokonto nachweisen zu können, dann hat sie für etwaige Fehlleistungen des Angestellten einzustehen (§ 254 BGB).