Der Kläger macht einen Anspruch auf eine tarifliche Schichtzulage geltend.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 16. Juli 1973 als Hausmeister des Rathauses mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.
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