LAG Köln - Urteil vom 22.02.2008
11 Sa 1434/07
Normen:
TVöD § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 6 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8199/06

Keine Schichtzulage für Hausmeister im öffentlichen Dienst bei vereinbarter Rahmenzeit

LAG Köln, Urteil vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1434/07

DRsp Nr. 2008/18425

Keine Schichtzulage für Hausmeister im öffentlichen Dienst bei vereinbarter Rahmenzeit

1. Haben Arbeitgeberin und Personalrat mit einer Einzelvereinbarung eine Rahmenzeit vereinbart (§ 6 Abs. 7 TVöD), schließt diese die gleichzeitige Leistung von Schichtarbeit aus.2. Ein von Hausmeistern selbst geschaffenes Schichtsystem führt nicht dazu, dass ihnen eine Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD zusteht, denn es liegt nicht in den Händen der Arbeitnehmer, selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD zu befinden und sich durch eigenständige Festlegung der Arbeitszeiten eine Zulage zu verschaffen.3. Die Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD fällt nur dann an, wenn Arbeitnehmer auf Anweisung der Arbeitgeberin Schichtarbeit leisten.

Normenkette:

TVöD § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf eine tarifliche Schichtzulage geltend.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 16. Juli 1973 als Hausmeister des Rathauses mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.