LAG Köln - Urteil vom 06.02.2006
14 (4) Sa 1388/05
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 434/05

Keine schlüssige Darlegung eines Arbeitsverhältnisses bei widersprüchlichen Angaben zu Einigung über Arbeitsaufnahme und Arbeitsbedingungen

LAG Köln, Urteil vom 06.02.2006 - Aktenzeichen 14 (4) Sa 1388/05

DRsp Nr. 2006/19968

Keine schlüssige Darlegung eines Arbeitsverhältnisses bei widersprüchlichen Angaben zu Einigung über Arbeitsaufnahme und Arbeitsbedingungen

»Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ist nicht schlüssig dargelegt, wenn der Arbeitnehmer nicht widerspruchsfrei eine Einigung über Arbeitsaufnahme und Arbeitsbedingungen darlegen kann.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und der Kläger auf der Basis eines solchen Arbeitsverhältnisses Vergütungsansprüche hat.

Der Kläger ist türkischer Staatsbürger und mit der Alleingesellschafterin, der Beklagten, weitläufig verwandt.

Die Beklagte betreibt in B in der H ein Speiserestaurant sowie mehrere Imbisslokale. Geschäftsführer der Beklagten ist Herr K B .

Der Schwiegervater des Klägers und der Kläger baten mehrfach den Ehemann der Alleingesellschafterin der Beklagten um eine Arbeitsstelle für den Kläger. Hintergrund dafür war, dass der Kläger zunächst noch in der Türkei lebte und zu seiner bereits in Deutschland wohnenden Ehefrau ziehen wollte.