LAG München - Beschluss vom 22.06.2006
6 Ta 192/06
Normen:
ZPO § 567 ;

Keine sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung in Berufungsurteil

LAG München, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 192/06

DRsp Nr. 2006/27995

Keine sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung in Berufungsurteil

»Gegen die Kostenentscheidung in einem Berufungsurteil ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht eröffnet.«

Normenkette:

ZPO § 567 ;

Gründe:

Gegen die Kostenentscheidung in einem Berufungsurteil ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht eröffnet.

Unabhängig davon sind mit der angefochtenen Kostenentscheidung die Kosten des gesamten Rechtsstreits und nicht nur die des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben worden, so dass diese Verteilung weiterhin angemessen erscheint.