LAG Köln - Urteil vom 24.03.2005
6 Sa 1364/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 384
LAGReport 2005, 367
NZA-RR 2006, 20
ZIP 2005, 1983
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 12725/03

Keine Sonderstellung von Leistungsträgern bei der Sozialauswahl - Ausklammerung nur aufgrund einzelfallbezogener Interessenabwägung

LAG Köln, Urteil vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1364/04

DRsp Nr. 2005/13023

Keine Sonderstellung von Leistungsträgern bei der Sozialauswahl - Ausklammerung nur aufgrund einzelfallbezogener Interessenabwägung

»Die generelle Herausnahme von sog. Leistungsträger aus der Sozialwahl verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a. F., weil eine einzelfallbezogene Interessenabwägungen, stattzufinden hat: Je schwerer das soziale Interesse wiegt, um so gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein (im Anschluss an BAG 05.12.2002 - 2 AZR 697/01).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.

Der 38 Jahre alte Kläger, der im April 1993 mit Erfolg die Diplomprüfung im Ingenieurwesen - Studiengang Produktionstechnik - an der Fachhochschule Köln ablegte und damit den akademischen Grad Diplom-Ingenieur (Dipl-Ing.) erwarb, war seit dem 17.10.1994 bei der Beklagten in der Abteilung "Ausrüstung" als Gehilfe/Maschinenführer tätig. Sein Jahresbruttoeinkommen belief sich zuletzt auf ca. 27.500,00 EUR. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Papierindustrie und beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.