Die Parteien streiten noch über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.
Der 38 Jahre alte Kläger, der im April 1993 mit Erfolg die Diplomprüfung im Ingenieurwesen - Studiengang Produktionstechnik - an der Fachhochschule Köln ablegte und damit den akademischen Grad Diplom-Ingenieur (Dipl-Ing.) erwarb, war seit dem 17.10.1994 bei der Beklagten in der Abteilung "Ausrüstung" als Gehilfe/Maschinenführer tätig. Sein Jahresbruttoeinkommen belief sich zuletzt auf ca. 27.500,00 EUR. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Papierindustrie und beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.
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