Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2004.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte, die einen Mitarbeiter beschäftigt, unterhält einen Betrieb, von dem ausschließlich in Steinbrüchen Bohrungen zur Vorbereitung von Sprengungen vorgenommen werden. Zur Winterbauförderung wird die Beklagte nicht herangezogen..
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