LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2005
6 Sa 501/05
Normen:
BetrVG § 112 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 482/04 vom 20.04.2005,

Keine Sozialplanabfindung bei nicht betrieblich veranlasster Eigenkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 501/05

DRsp Nr. 2006/21575

Keine Sozialplanabfindung bei nicht betrieblich veranlasster Eigenkündigung

1. Für die Zuerkennung eines Anspruches auf Abfindungszahlung aus Sozialplänen reicht nicht jede vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung; diese muss vielmehr vom Arbeitgeber gerade im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung veranlasst sein. 2. Arbeitnehmer, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses fürchten und dieses durch Eigenkündigung beenden, nachdem sie ein neues Arbeitsverhältnis gefunden haben, scheiden noch nicht auf Veranlassung des Arbeitsgebers im dargelegten Sinne aus dem Arbeitsverhältnis aus; eine solche betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in Umrissen dargelegt und dem betreffenden Arbeitnehmer mitgeteilt hat, dass auch in dem Bereich, in dem er tätig ist, ein möglicherweise auch ihn betreffender Personalabbau zu erwarten ist.3. Allein der Umstand, dass sich der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ändern kann und soll, ist noch keine betriebliche Veranlassung, die den Arbeitnehmer zur Kündigung mit der Folge der Abfindungszahlung berechtigt.

Normenkette:

BetrVG § 112 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus Sozialplänen zusteht.