LSG Hessen - Urteil vom 27.04.2023
L 1 BA 72/22
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BA 19/19

Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Lohnbuchhalters auf der Grundlage eines Vertrags über freie MitarbeitAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitIndizielle Bedeutung der Vereinbarung einer selbständigen Tätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen L 1 BA 72/22

DRsp Nr. 2023/13286

Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Lohnbuchhalters auf der Grundlage eines Vertrags über freie Mitarbeit Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Indizielle Bedeutung der Vereinbarung einer selbständigen Tätigkeit

Die Tätigkeit eines Lohnbuchhalters auf der Grundlage eines Vertrags über freie Mitarbeit wird als selbständige Tätigkeit ausgeübt, wenn sich nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für eine Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, sodass dem Willen der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, ausnahmsweise eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 29. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1.) in seiner Tätigkeit als Lohnbuchhalter bei dem Kläger in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.