LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2018
L 8 R 985/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 6; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 2473/15

Keine Sozialversicherungspflicht einer Altenpflegerin für die ambulante Krankenpflege eines Intensiv-Pflege-Patienten als freie Mitarbeiterin eines Intensiv-Pflege-DienstesAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an ein fehlendes Weisungsrecht und das Tragen eines UnternehmerrisikosAnforderungen an die Honorarhöhe zur Eigenvorsorge

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen L 8 R 985/17

DRsp Nr. 2019/314

Keine Sozialversicherungspflicht einer Altenpflegerin für die ambulante Krankenpflege eines Intensiv-Pflege-Patienten als freie Mitarbeiterin eines Intensiv-Pflege-Dienstes Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an ein fehlendes Weisungsrecht und das Tragen eines Unternehmerrisikos Anforderungen an die Honorarhöhe zur Eigenvorsorge

1. Eine gelernte Gesundheits- und Krankenpflegerin unterliegt bei der ambulanten Krankenpflege eines Intensiv-Pflege-Patienten als freie Mitarbeiterin eines Intensiv-Pflege-Dienstes bei fehlendem Weisungsrecht und bestehendem Unternehmerrisiko nicht der Sozialversicherungspflicht. 2. Liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.02.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 3 auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 6; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1;

Tatbestand