LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2016
L 11 R 4602/15
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 2067/08

Keine Sozialversicherungspflicht einer ausschließlich als Nachtwache tätigen Altenpflegerin in einer stationären PflegeeinrichtungAbgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen L 11 R 4602/15

DRsp Nr. 2017/81

Keine Sozialversicherungspflicht einer ausschließlich als Nachtwache tätigen Altenpflegerin in einer stationären Pflegeeinrichtung Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

Eine Altenpflegerin, die in einer stationären Pflegeeinrichtung ausschließlich als Nachtwache tätig ist, unterliegt in dieser Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit vorab bestimmt werden, Einzelweisungen nicht notwendig waren und auch nicht erfolgt sind und keine Tätigkeiten geschuldet waren, die über eine reine Nachtwache hinausgingen (nur Nachtwache, nicht Nachtschicht).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.04.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf je 5.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB IV § 7a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Altenpflegerin für die Klägerin vom 19.12.2006 bis 31.07.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und ob Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestanden hat.