LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.12.2022
L 1 BA 35/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV a.F. § 7 Abs. 4 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1217/11

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als GästeführerAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen L 1 BA 35/18

DRsp Nr. 2023/6702

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Gästeführer Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

1. Gästeführer üben eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls neben den vertraglichen Vereinbarungen die tatsächlichen Verhältnisse dafür sprechen.2. Wichtiges Indiz ist, ob der Gästeführer bei der jeweiligen Führung Möglichkeiten zu nennenswerten eigenen Entscheidungen oder zu eigener Entfaltung hat. Prägendes Merkmal ist auch, ob er im Fall seiner Verhinderung für selbst gewählten Ersatz sorgen kann.3. Zu prüfen ist zudem, ob das Honorar der Führung angepasst war und dabei die Schwierigkeit und den Umfang der Leistungserbringung berücksichtigte.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Juni 2015 wird abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Bescheid vom 1. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 vollständig aufgehoben und die Beklagte verurteilt worden ist, den Bescheid vom 10. Mai 2007 auch hinsichtlich der Nachforderung von Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung für die Beigeladenen zu 22. und 24. nebst hierauf entfallenen Säumniszuschlägen zurückzunehmen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.