LSG Hessen - Urteil vom 24.08.2023
L 8 BA 13/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VIII; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 257/17

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit im Bereich der ambulanten Hilfen nach dem SGB VIII für einen Träger der JugendhilfeRechtmäßigkeit der Aufhebung von BeitragsbescheidenKein Ermessen bei gebundenen EntscheidungenKeine Berücksichtigung eines entstandenen Schadens

LSG Hessen, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen L 8 BA 13/20

DRsp Nr. 2023/15631

Keine Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit im Bereich der ambulanten Hilfen nach dem SGB VIII für einen Träger der Jugendhilfe Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Beitragsbescheiden Kein Ermessen bei gebundenen Entscheidungen Keine Berücksichtigung eines entstandenen Schadens

Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheides nach § 45 Abs. 1 SGB X stellt sich im Falle der Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung nach § 49 SGB X als gebundene Entscheidung dar, bei der die Behörde kein Ermessen auszuüben hat. Ein im Falle der ungleichzeitigen Bekanntgabe dem Begünstigten aufgrund seines Vertrauens in die fehlerhafte Verwaltungsentscheidung bzw. in deren vermeintliche Bestandskraft entstandener Schaden ist bei der Entscheidung über die Rücknahme nicht zu berücksichtigen, sondern ggf. im Wege des Schadensersatzanspruches gegenüber der Behörde geltend zu machen.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 28. Januar 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VIII; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand